Art. 75 – Digitales Produktpasssystem für Bauprodukte

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Einrichtung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte im Einklang mit den in diesem Kapitel dargelegten Bedingungen.
(2)Das digitale Produktpasssystem für Bauprodukte muss a) mit dem mit der Verordnung (EU) 2024/1781 eingeführten digitalen Produktpass kompatibel und interoperabel sein und diesen zur Grundlage haben, ohne die Interoperabilität mit der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling — BIM) zu beeinträchtigen, wobei die spezifischen Merkmale und Anforderungen im Zusammenhang mit Bauprodukten zu berücksichtigen sind; b) über die erforderlichen Funktionalitäten verfügen, um digitale Produktpässe nach Artikel 76 umzusetzen und zu verwalten; c) festlegen, welche Akteure, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern, Kunden, Demonteuren, Nutzern und zuständigen nationalen Behörden, zu Informationen im digitalen Produktpass und zu welchen Informationen, auf die sie zugreifen können müssen, Zugang haben, wobei die Notwendigkeit, die Rechte des geistigen Eigentums und sensible Geschäftsinformationen zu schützen und die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten, zu berücksichtigen ist; d) festlegen, welche Akteure, einschließlich Herstellern, Bevollmächtigten, Einführern, Händlern und Anbietern von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen, Informationen in den digitalen Produktpass eingeben oder aktualisieren dürfen, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung eines neuen digitalen Produktpasses, und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren dürfen; e) detaillierte Modalitäten für die Aktualisierung der Angaben im digitalen Produktpass eines bestehenden Produkts festlegen; f) Verfahren festlegen, um die Verfügbarkeit von digitalen Produktpässen nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, in der Union oder gegebenenfalls nach Auslaufen der Verpflichtung der Hersteller zur Sicherstellung seiner Verfügbarkeit sicherzustellen, einschließlich der Einrichtung eines Back-up-Systems durch Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen; g) Anforderungen an Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen festlegen, gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung dieser Anforderungen, das sich soweit möglich auf die Entwicklungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 zu demselben Zweck stützt; h) gegebenenfalls detailliertere oder abweichende Vorschriften und Verfahren in Bezug auf den Lebenszyklus von Kennungen, Datenträgern, digitalen Zertifikaten und des Registers für digitale Produktpässe festlegen als jene, die zu demselben Zweck in der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegt sind; i) sicherstellen, dass das System für einen Zeitraum von 25 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts der jeweiligen Produktart zugänglich ist und dass der Wirtschaftsteilnehmer den digitalen Produktpass mindestens zehn Jahre lang bereitstellt, ohne dass im Falle eines längeren Zeitraums für die Wirtschaftsteilnehmer unverhältnismäßig hohe Kosten und ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen; j) die Notwendigkeit, die Verfügbarkeit von Informationen für die Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Produkten sicherzustellen, berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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