ErwGr. 100

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls gemäß der Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) zu sorgen, ist es aus den in der genannten Verordnung dargelegten Gründen notwendig, Vorschriften für Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, für die Priorisierung der Bewertung und Überprüfung dieser Produkte, für die Bewertung und die Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen sowie für die Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und die gegenseitige Unterstützung der Behörden im Fall eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der genannten Verordnung festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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