Um den technischen Fortschritt und den Kenntnisstand aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, den Zugang zu Informationen zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV, V, VI, VII, IX und X und zur Änderung dieser Verordnung zur näheren Erläuterung und zur Aufnahme und Streichung bestimmter Funktionalitäten sowie zur Überarbeitung bestimmter Bestimmungen zu erlassen zwecks Sicherstellung von Kompatibilität und Interoperabilität mit der Verordnung (EU) 2024/1781. Aus denselben Gründen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Folgendes zu erlassen: die Festlegung von freiwilligen oder verbindlichen Schwellenwerten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, auf Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und auf die wesentlichen Merkmalen, die stets von den Herstellern angegeben werden müssen; die Festlegung von Bestandteilen von Normungsaufträgen und von Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Produkt eine bestimmte Leistungsstufe oder einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder ohne Prüfung bzw. ohne weitere Prüfungen in eine Leistungsklasse eingereiht wird; die Festlegung von Produktanforderungen gemäß Anhang III; die Festlegung von Vorschriften für die Bereitstellung von allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie; die Festlegung des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für jede Produktfamilie oder -kategorie unter den in Anhang IX aufgeführten Systemen; die Festlegung der Bedingungen, unter denen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung eines Produkts oder der Erfüllung bestimmter Produktanforderungen durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden können; die Verpflichtung der Hersteller, in Bezug auf bestimmte Produktfamilien und -kategorien bestimmte Ersatzteile, die für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte nicht allgemein verfügbar sind, auf dem Markt bereitzustellen; die Festlegung spezifischer Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte Produktfamilien und -kategorien; die Einrichtung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte; sowie durch die Festlegung verbindlicher Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser Rechtsakte sollte sich die Kommission darum bemühen, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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