ErwGr. 99

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten gegebenenfalls verpflichtet sein, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die Kriterien für bestimmte Produktfamilien oder -kategorien sollten erfüllt werden, wenn Verträge eine verbindliche Mindestleistung an ökologischer Nachhaltigkeit für Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vorschreiben, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Diese Mindestanforderungen sollten nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten im Zusammenhang mit der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge sollte die Kommission die unterschiedlichen geografischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umstände der Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Marktlage sollte die Kommission unter anderem die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb, auf KMU und die auf dem Markt verfügbaren Produkte und Lösungen mit der besten Umweltleistung berücksichtigen. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit für öffentliche und sonstige Auftraggeber sollte die Kommission berücksichtigen, dass verschiedene öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls über unterschiedliche Haushaltskapazitäten verfügen. In hinreichend begründeten Fällen sollten öffentliche Auftraggeber von den Anforderungen abweichen können, etwa wenn es nur einen Lieferanten gibt, es keine geeigneten Angebote gibt oder ihre Anwendung zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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