ErwGr. 14

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Unter Beibehaltung eines breiten Geltungsbereichs für die mögliche Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Produkte, die bereits durch andere Rechtsakte der Union harmonisiert wurden, von ihrer Anwendung ausgenommen werden, um regulatorische Überschneidungen zu vermeiden. Zu demselben Zweck ist es auch wichtig, zwischen den Aspekten von Produkten, die unter diese Verordnung fallen, und den Aspekten derselben Produkte, die durch andere sektorspezifische Rechtsvorschriften geregelt sind, zu unterscheiden. Dies wäre beispielsweise bei Beleuchtungsprodukten sowie elektrischen und elektronischen Produkten der Fall, die unter die Richtlinien 2014/35/EU (5), 2014/30/EU (6), 2014/53/EU (7) und 2001/95/EG (8) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Der breite Geltungsbereich dieser Verordnung sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Absicht verfolgt wird, sämtliche Produkte zu harmonisieren, die in Verkehr gebracht werden können, um in Bauwerke eingebaut zu werden. Produkte, die sich beispielsweise aufgrund ihrer Verbindung zum Kulturerbe, der Verwendung bestimmter Materialien, die nur an bestimmten Orten beschafft werden können, oder aufgrund heterogener Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht für eine Harmonisierung eignen, sollten nicht der Harmonisierungswirkung dieser Verordnung unterliegen. Dies könnte durch die aktive Entscheidung erreicht werden, sie nicht weiter durch harmonisierte technische Spezifikationen zu erfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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