ErwGr. 17

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um sicherzustellen, dass eine enge Verbindung zwischen den Normen und dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten aufrechterhalten wird, sollte eine Sachverständigengruppe die Kommission bei der Ausarbeitung von Normungsaufträgen und anderen harmonisierten technischen Spezifikationen unterstützen. Die Tätigkeiten der Sachverständigengruppe sollten auf einem Arbeitsplan beruhen, der auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten erstellt wird, die zu den allgemeinen Prioritäten der Union, wie ihren Zielen in den Bereichen Klima und Kreislaufwirtschaft, hinzukommen. Bei der Festlegung der Prioritäten des Arbeitsplans sollte die Kommission der Ersetzung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans in Kenntnis setzen und dabei auch Informationen über die erteilten Normungsaufträge, die Anzahl der von den europäischen Normungsorganisationen vorgeschlagenen Normen, die durchschnittliche Zeit, die für die Bewertung der Normen durch die Kommission benötigt wird, und das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den von der Kommission akzeptierten und abgelehnten Normen bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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