ErwGr. 19

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um ein Höchstmaß an regulatorischer Kohärenz zu erreichen, sollte diese Verordnung so weit wie möglich auf dem horizontalen Rechtsrahmen aufbauen, in diesem Fall auf der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Sie folgt der jüngsten Entwicklung bei der Produktgesetzgebung, dass eine Ersatzlösung („Rückfall“-Lösung) erarbeitet wird, wenn die europäischen Normungsorganisationen keine gültigen harmonisierten Normen bereitstellen. Wenn eine europäische Normungsorganisation im Einklang mit dem Normungsauftrag eine harmonisierte Norm vorlegt, die Elemente enthält, die den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten nicht decken oder die nicht mit den Zielen der Union in den Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kreislaufwirtschaft und Klima im Einklang stehen, sollte die Kommission den Normungsauftrag überarbeiten oder die harmonisierte Norm mit Einschränkungen für verbindlich erklären. Bei harmonisierten Normen, die nicht mit dem Normungsauftrag übereinstimmen und sich auf eine Produktfamilie oder Produktkategorie beziehen, die zuvor nicht von einer harmonisierten Norm erfasst wurde, von einer seit mehr als fünf Jahren geltenden harmonisierten Norm erfasst wird oder von einer mit Einschränkungen geltenden harmonisierten Norm erfasst wird, sollte eine Ersatzlösung („Rückfall“-Lösung) angewandt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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