ErwGr. 21

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Bewertung der Leistung in Bezug auf wesentliche Merkmale kann die Festlegung von Schwellenwerten erfordern. Bei bestimmten Verwendungen müssen freiwillige Schwellenwerte erreicht werden. Die verbindlichen Schwellenwerte müssen unabhängig von der Verwendung des Produkts als Voraussetzung für dessen Inverkehrbringen im Binnenmarkt erfüllt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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