ErwGr. 22

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um zu den Zielen des europäischen Grünen Deals, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ festgelegt sind, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan, der in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ dargelegt ist, beizutragen und sichere Bauprodukte zu gewährleisten, sind Anforderungen an das Produkt im Hinblick auf Funktionalität, Sicherheit und Schutz der Umwelt, einschließlich des Klimas, notwendig, da Sicherheit eines der Ziele ist, die gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den Rechtsvorschriften verfolgt werden müssen. Bei der Festlegung dieser Anforderungen sollte die Kommission auf die Sicherheitsrisiken eingehen und den potenziellen Beitrag berücksichtigen, den das Produkt im Laufe seines Lebenszyklus zur Erreichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union leisten kann. Diese Anforderungen beziehen sich nicht auf die Leistung von Bauprodukten. Im Unterschied zu ihrer Vorgängerin, der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (11) sieht die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine Möglichkeit vor, solche Produktanforderungen festzulegen. Bestimmte harmonisierte Normen für Bauprodukte enthalten jedoch solche Produktanforderungen. Diese Normen zeigen, dass eine praktische Notwendigkeit für solche Anforderungen an die Funktionalität, die Sicherheit und den Schutz der Umwelt besteht. In Artikel 114 AEUV, der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, ist ebenfalls vorgegeben, dass ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz anzustreben ist. Daher sollten mit dieser Verordnung Produktanforderungen wiedereingeführt oder bestätigt werden. Somit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Anforderungen für die entsprechende Produktfamilie oder -kategorie bestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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