ErwGr. 25

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Fragmentierung des Unionsmarktes für Bauprodukte zu verringern, ist es notwendig, den auf Unionsebene geregelten Bereich, die sogenannte „harmonisierte Zone“, in Abgrenzung zu den Elementen, die weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, klar zu definieren. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Festlegung von Bestimmungen über Bauwerke, einschließlich deren Gestaltung und Abmessungen, zuständig. Die Schaffung der harmonisierten Zone sollte das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Anforderungen an Bauwerke festzulegen, unberührt lassen und das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und gerechtfertigte Schutzniveau nicht verringern. Nationale Umweltmaßnahmen, die für Bauwerke gelten, sollten nicht als Verbote oder Hindernisse für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt betrachtet werden, solange die harmonisierte Zone geachtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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