ErwGr. 28

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Zur Erreichung eines Gleichgewichts zwischen der Verringerung der Marktfragmentierung und den legitimen Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung von Bauwerken muss ein Mechanismus vorgesehen werden, mit dem dem Bedarf der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung harmonisierter technischer Spezifikationen besser Rechnung getragen wird. Aus demselben Grund sollte ein zusätzlicher Mechanismus zur Vorabgenehmigung geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, aus zwingenden Gründen der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt andere Anforderungen als jene, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen vorgesehen sind, für Bauprodukte festzulegen, die von der harmonisierten Zone erfasst werden. Dieser Mechanismus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, nationale Maßnahmen, die sich auf die Leistung eines wesentlichen Merkmals auswirken, das durch die harmonisierte technische Spezifikation nicht geregelt ist, zu melden und die Genehmigung für diese zu beantragen, solange keine Aktualisierung der harmonisierten technischen Spezifikationen, mit der auf ihren Reglungsbedarf eingegangen wird, vorliegt. Der Mechanismus sollte die Möglichkeit eines Mitgliedstaats ergänzen, die Kommission gemäß Artikel 114 AEUV zu unterrichten, wenn er es für erforderlich hält, im Widerspruch zu harmonisierten technischen Spezifikationen auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat einzuführen. Um sicherzustellen, dass genehmigte nationale Maßnahmen nur als vorübergehende Abweichungen von der harmonisierten Zone bestehen, ist es wichtig, vor dem Hintergrund dieses Regelungsbedarfs rasche Konsultationen über die Notwendigkeit einer Aktualisierung der harmonisierten technischen Spezifikationen zu ermöglichen, gegebenenfalls auch durch Normungsaufträge mit Fristen, die speziell zur Bewältigung des jeweiligen dringenden Bedarfs festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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