ErwGr. 29

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Eine Kreislaufwirtschaft, das Schlüsselelement des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, kann durch obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme sowie durch eine Verpflichtung der Hersteller zur Rücknahme neuer, überschüssiger oder unverkaufter Produkte, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt, gefördert werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Maßnahmen zu ergreifen und Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfallprodukten festzulegen. Der Eigentümer des Produkts sollte für die Rückbeförderung an den Händler, Einführer oder Hersteller zuständig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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