ErwGr. 31

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um darüber hinaus unterschiedliche Praktiken der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, ob bestimmte Gegenstände unter die Begriffsbestimmung des Produkts fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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