ErwGr. 34

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die verstärkte Wiederverwendung von Bauprodukten ist Teil eines Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft und einer Reduzierung des ökologischen und des CO2-Fußabdrucks des Bauwesens. Der Gebrauchtmarkt für Bauprodukte ist derzeit noch relativ wenig entwickelt, und die Anforderungen an Bauprodukte, die bereits verwendet wurden, sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund sollten gebrauchte Bauprodukte, einschließlich anderer gebrauchter Gegenstände, die dieser Verordnung unterliegen, einer langfristigen Harmonisierung unterzogen werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, im Rahmen dieser Verordnung spezielle harmonisierte technische Spezifikationen zu entwickeln. Derartige harmonisierte technische Spezifikationen sollten für gebrauchte Produkte gelten, solange es sich bei dem gebrauchten Produkt nicht oder nicht mehr um Abfall handelt. Die Annahme spezieller harmonisierter technischer Spezifikationen für gebrauchte Produkte sollte den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und die Definition von Abfällen gemäß jener Richtlinie unberührt lassen. Produkte, die direkt in einem Bauwerk wiederverwendet werden, sollten jedoch nicht als erneut in Verkehr gebracht gelten und daher keinen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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