ErwGr. 36

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Gemäß der Definition gebrauchter Produkte sollten harmonisierte technische Spezifikationen, bei denen gebrauchte Produkte ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden, auch für gebrauchte Produkte gelten, die einem Umwandlungsprozess unterzogen wurden, der über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder f zum Zwecke der Verwertung hinausgeht und der nach Maßgabe der harmonisierten technischen Spezifikation als nicht wesentlich für die Leistung des Produkts definiert ist. Wiederaufbereiteten Produkten sollte unabhängig von der harmonisierten technischen Spezifikation zugutekommen, dass Ereignisse vor der letzten Demontage der Produkte bei der Berechnung ihrer Umweltauswirkungen über ihren Lebenszyklus nicht berücksichtigt werden müssen. Für wiederaufbereitete Produkte sollten auch Anforderungen oder Anreize gelten, mit denen ein hoher Rezyklatanteil gefördert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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