ErwGr. 32

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Da die vorliegende Verordnung im Einklang mit dem Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) entwickelt wird, aber Bestimmungen vorsieht, die an die sektorspezifischen Besonderheiten von Bauprodukten angepasst sind, wird sie abgesehen von einigen Ausnahmen, der Rechtsakt sein, der zur Harmonisierung aller einschlägigen Aspekte von Bauprodukten, einschließlich Nachhaltigkeitsaspekten, herangezogen wird, obwohl diese auch durch die Verordnung (EU) 2024/1781 geregelt werden könnten. Wenn im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 horizontal ein politischer Bedarf festgestellt wird, sollte die Kommission in erster Linie die vorliegende Verordnung nutzen, um diesem Bedarf in Bezug auf Bauprodukte Rechnung zu tragen. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung unzureichend sind und nicht innerhalb einer angemessenen Frist geändert oder ergänzt werden können, sollte es möglich sein, die Verordnung (EU) 2024/1781 ergänzend auf Bauprodukte anzuwenden, sofern sich herausstellt, dass die damit verbundenen Verwaltungskosten, die auch dadurch entstehen können, dass Wirtschaftsteilnehmer dann möglicherweise zwei Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen, angemessen sind. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, die in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm enthalten und zugleich auch Bauprodukte sind, und bei Zwischenprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1781, mit Ausnahme von Zement, wird ausnahmsweise jener Verordnung Vorrang bei der Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen eingeräumt. Dies wird beispielsweise bei Heizgeräten, Heizkesseln, Wärmepumpen, Geräten für Warmwasserbereitung und Raumheizung, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssystemen und Fotovoltaikprodukten, mit Ausnahme von in Gebäude integrierten Fotovoltaik-Paneelen, der Fall sein. Die vorliegende Verordnung würde bei Bedarf weiterhin komplementär anwendbar sein, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte, auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasverbrauchseinrichtungen, Niederspannungsgeräte und Maschinen. Im Falle eines Konflikts mit der Verordnung (EU) 2024/1781 sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Vorrang haben. Um unnötige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, kann es für andere Produkte erforderlich sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus anderem Unionsrecht auch bestimmte Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, mit denen solche Bedingungen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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