ErwGr. 77

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um Behörden die Feststellung von Fällen von Nichtkonformität durch notifizierte Stellen, Hersteller und Produkte zu vereinfachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten notifizierte Stellen befugt sein — und wenn die Nichtkonformität eindeutig nachgewiesen werden kann, sogar die entsprechende Verpflichtung haben — Informationen über Fälle von Nichtkonformität proaktiv an die zuständigen nationalen Behörden oder die notifizierenden Behörden weiterzuleiten. Die notifizierten Stellen sollten den Rahmen ihrer Informationspflichten jedoch nicht überschreiten, indem sie Untersuchungen bei anderen Akteuren durchführen, die nicht ihre eigenen Kunden oder gleichrangige Stellen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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