ErwGr. 18

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

In bestimmten Fällen ist es angezeigt, das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den besonderen und gleichwertigen Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, zuzulassen. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind derzeit in den Anhängen VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (6) aufgeführt. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die Kommission Nachweise erhalten hat, die den Erlass befristeter Ausnahmen mit gleichwertigen oder strengeren Anforderungen als den in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Anforderungen rechtfertigen, oder in denen ein Drittland eine solche befristete Ausnahme beantragt und schriftliche Garantien dafür vorgelegt hat, dass die Maßnahmen, die es in seinem Hoheitsgebiet anwendet, das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ausgehende relevante Risiko wirksam verringern, und eine Bewertung ergeben hat, dass das Risiko für das Gebiet der Union durch die Anwendung bestimmter befristeter Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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