ErwGr. 17

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen. Dieses Verfahren sollte die folgenden Elemente umfassen: die Erstellung der Nachweise für die Bewertung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, die nach dem Erhalt dieser Nachweise zu ergreifenden Maßnahmen, die Verfahren für diese Bewertung und die Behandlung von Dossiers, die die Vertraulichkeit und den Datenschutz betreffen. Dies ist notwendig, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass ein festgelegtes Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer gewährleisten könnte. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (5) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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