ErwGr. 14

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verhindern. Absatz 4 dieses Artikels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, falls Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen Absatz 1 des genannten Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden, die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen ergreifen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der genannten Verordnung unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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