ErwGr. 13

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Im Zuge der Umsetzung dieser Bestimmung äußerten einige Mitgliedstaaten Zweifel am genauen Anwendungsbereich des Begriffs „Maßnahmen“ und insbesondere daran, ob er Maßnahmen umfasst, die im Rahmen der Einfuhr oder des internen Warenverkehrs ergriffen werden, um das Eindringen und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union zu verhindern. Daher und aus Gründen der Rechtsklarheit und Vollständigkeit sollte Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Maßnahmen das Verbot der Verbringung in das Gebiet der Union, der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, des Besitzes, der Vermehrung oder der Freisetzung des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union sowie Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union umfassen können. Gemäß den Artikeln 8 und 48 der genannten Verordnung ist es jedoch weiterhin möglich, Ausnahmen von diesen Verboten zu gewähren, wenn dies beispielsweise für einschlägige Forschungs- oder Züchtungsvorhaben in Bezug auf Resistenzen oder Toleranzen erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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