ErwGr. 15

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (im Folgenden „RNQPs“) oberhalb der festgelegten Schwellenwerte auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen betrifft, wenn diese in das Gebiet der Union verbracht oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, enthält jedoch keine Meldepflicht für die Nichteinhaltung der Vorschriften. Daher sollte dieser Artikel dahin gehend geändert werden, dass bestimmt wird, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über RNQPs die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem unterrichten müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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