ErwGr. 10

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen über das Auftreten bestimmter Schädlinge im Gebiet der Union, und zwar Unionsquarantäneschädlinge, Schädlinge, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterliegen, prioritäre Schädlinge bzw. Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge. Darüber hinaus sieht Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Aufstellung melden. Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollten die betreffenden Artikel dahin gehend geändert werden, dass bestimmt wird, dass diese Meldungen über das in Artikel 103 der genannten Verordnung genannte elektronische Meldesystem zu übermitteln sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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