ErwGr. 7

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollte die unmittelbare Meldung der abgegrenzten Gebiete über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfolgen. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Meldungen nach der Feststellung des Auftretens des betreffenden Schädlings in der Pufferzone gemäß Artikel 19 Absatz 2 und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 19 Absatz 4 der genannten Verordnung ebenfalls über dieses elektronische Meldesystem erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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