ErwGr. 5

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik auf Unionsebene wirksamer ist, die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zu melden. Die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete durch einen Mitgliedstaat trägt zur besseren Kenntnis der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Unternehmer über das Auftreten und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings bei und hilft ihnen dabei, über die nächsten zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden. Daher ist es angemessen, in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten aufzunehmen, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen zu melden. Eine solche Verpflichtung würde keinen neuen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da sie bereits in Anhang I Nummer 7.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (4) festgelegt ist und von allen Mitgliedstaaten angewandt wird. Durch die Festlegung dieser Verpflichtung in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 würde die Klarheit über die geltenden Vorschriften für abgegrenzte Gebiete weiter erhöht, wobei die entsprechende Verpflichtung in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgehoben werden soll, um Überschneidungen der betreffenden Bestimmungen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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