ErwGr. 3

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2016/2031 eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen. Diese Berichtspflichten spielen eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ zu straffen und zu vereinfachen und harmonisierte, standardisierte und digitalisierte Verfahren zu fördern, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um zugleich die Bürokratie zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung zu begrenzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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