ErwGr. 6

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Zahl und die Orte der eingerichteten abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die entsprechenden im vorherigen Kalenderjahr ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen, zudem lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich und hat keinen praktischen Nutzen im Hinblick auf die Verpflichtung zur sofortigen Meldung der abgegrenzten Gebiete. Die entsprechende Bestimmung sollte daher aus diesem Artikel gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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