ErwGr. 8

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Erfahrungsgemäß benötigen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Unterstützung von Sachverständigen, um rasch gegen ein neues Auftreten von bestimmten Schädlingen in ihrem Hoheitsgebiet vorgehen zu können. Daher sollte ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden „das Team“) eingerichtet werden, das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge zu treffenden Maßnahmen sowie bei den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet. Um das Gebiet der Union vor möglichen Ausbrüchen in Drittländern zu schützen, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares pflanzengesundheitliches Risiko für dieses Gebiet darstellen, könnte das Team auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des betreffenden Drittlandes auch zur Verfügung stehen, um Drittländern bei einem Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen, in ihrem Gebiet Soforthilfe zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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