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REG_2024_3190 · über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213

Der Stoff 4,4’-Isopropylidendiphenol (CAS-Nummer 80-05-7) (FCM 151), gemeinhin bekannt als Bisphenol A (im Folgenden „BPA“), wird bei der Herstellung bestimmter Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände verwendet. Es wird in erster Linie als Monomer oder Ausgangsstoff bei der Herstellung von Epoxidharzen verwendet, die als Grundlage für Lacke und Beschichtungen dienen, auch solcher, die auf den Innen- und Außenflächen von Lebensmittelverpackungen aus Metall aufgebracht werden, wie Konservendosen und Deckel von Gläsern, sowie von großen Tanks und Behältern, die in der Lebensmittelherstellung verwendet werden. Es wird auch bei der Herstellung bestimmter Arten von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff eingesetzt, einschließlich solcher aus Polycarbonat und Polysulfon. Aufgrund seiner vielfältigen chemischen Eigenschaften kann BPA auch in Druckfarben, Klebstoffen und anderen Materialien verwendet werden, die Teil fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände sind. BPA kann aus dem Material oder Gegenstand, mit dem ein Lebensmittel in Berührung ist, in das betreffende Lebensmittel übergehen, sodass es zu einer BPA-Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher kommt, die solche Lebensmittel verzehren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2024

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