ErwGr. 10

REG_2024_3236 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)

Die im Rahmen der speziellen Prioritäten programmierten Gesamtmittel sollten auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung des Mitgliedstaats aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt werden. Es sollte möglich sein, diese Mittel im Rahmen mehrerer Programmänderungen zu programmieren und mit einer oder mehreren Katastrophen in Zusammenhang zu stellen. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte weiterhin gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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