ErwGr. 11

REG_2024_3236 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)

Um Investitionen in den Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sofort zu unterstützen und die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Naturkatastrophen abzufedern, sollte ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung für die speziellen Prioritäten bereitgestellt werden. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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