ErwGr. 9

REG_2024_3236 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)

Die Mittel zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen sollten im Rahmen einer von mehreren speziellen Prioritäten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % programmiert werden. Mitgliedstaaten können die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten für die Übertragung von Zuweisungen zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik nutzen, um die im Rahmen dieser speziellen Prioritäten verfügbaren Mittel aufzustocken. Sie können auch Mittel aus jedem anderen der politischen Ziele umschichten, wobei die geltenden Vorschriften einzuhalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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