ErwGr. 11

REG_2024_398 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Haloxyfop in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Da der RHG für Haloxyfop in Sojabohnen und der CXL für Sonnenblumenkerne als für die Verbraucher sicher erachtet werden und die fehlenden Informationen erst bei der von der Behörde 2022 durchgeführten Risikobewertung benannt wurden, sollte dem Antragsteller Zeit zur Vorlage der angeforderten Daten eingeräumt werden. Diese RHG werden daher unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Zwiebeln, Sojabohnen, Leinsamen, Rapssamen und Sonnenblumenkerne in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2024

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