ErwGr. 12

REG_2024_398 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Haloxyfop in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Außerdem stellte die Behörde fest, dass die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze für Milch von 0,01* mg/kg am stärksten zur chronischen Exposition beiträgt, weshalb die Bestimmungsgrenze für dieses Erzeugnis auf 0,002 mg/kg festgesetzt werden sollte. Für alle anderen Erzeugnisse sollten die betreffenden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Haloxyfop gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2024

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