Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.“ b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2024 bis 2027 bis zu einer Höhe von insgesamt 33 000 Mio.
EUR zu jeweiligen Preisen in Form von Darlehen gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.
(*1) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl.
L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).“ "
2.
In Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „f) eine Berechnung des für das EURI-Instrument verfügbaren Betrags gemäß Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a; g) eine Berechnung der für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellenden Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2.“
3.
In Artikel 5 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Zeitraum 2022 bis 2027 beläuft sich auf 10 155 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018).
Für jedes der Jahre 2022 bis 2026 beläuft sich der jährliche Betrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf mindestens 1 500 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) und höchstens 2 000 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018).“
4.
Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „Artikel 8 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(2)Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Artikel 9 Solidaritäts- und Soforthilfereserve (1) Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird aus zwei Instrumenten gebildet, die für die Finanzierung von Folgendem verwendet werden können: a) der Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*3) festgelegt sind (im Folgenden ‚Europäische Solidaritätsreserve‘), und b) der raschen Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern infolge von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren; sie ist insbesondere bestimmt für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach von Buchstabe a nicht abgedeckten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen aufgrund von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen an den Außengrenzen der Union, die durch Migrationsströme entstehen, sofern die Umstände es erfordern (im Folgenden ‚Soforthilfereserve‘).
(2)Die Europäische Solidaritätsreserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 016 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden.
Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen.
Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Am 1.
Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung der Europäischen Solidaritätsreserve verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe gemäß Absatz 1 Buchstabe a noch verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die als erforderlich erachteten Beträge zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) aus dem für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu finanzieren.
(3)Die Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 508 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden.
Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen.
Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
(4)Die Mittel für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
(*2) Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl.
L 153 vom 3.5.2021, S. 48)." (*3) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11.
November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl.
L 311 vom 14.11.2002, S. 3).“ "
5.
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Reserve für die Anpassung an den Brexit darf einen jährlichen Betrag von 4 491 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.“
6.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a EURI-Instrument (1) Ab dem Jahr 2025 kann das EURI-Instrument für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten für der Zins- und Kuponzahlungen, die für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (*4) auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel fällig sind, verwendet werden.
Das EURI-Instrument darf in einem bestimmten Jahr nur zur Deckung des in den folgenden Absätzen festgelegten Betrags dieser Kosten in Anspruch genommen werden, der die folgenden Beträge übersteigt (zu Preisen von 2018): — 2025 – 2 332 Mio.
EUR, — 2026 – 3 196 Mio.
EUR, — 2027 – 4 168 Mio.
EUR.
(2)Im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung darf das EURI-Instrument vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des in Artikel 314 AEUV vorgesehenen Haushaltsverfahrens nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor andere Finanzierungsmittel zur Deckung eines erheblichen Anteils der Beträge, die die in Absatz 1 diese Artikels genannten Beträge übersteigen, nachgesucht wurden.
Für das EURI-Instrument werden Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt.
(3)Das EURI-Instrument umfasst Folgendes: a) einen Betrag in Höhe der seit 2021 zusammengenommenen aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt und die in den Vorjahren nicht im Rahmen dieses Instruments in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 der Haushaltsordnung und den in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten besonderen Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln wieder eingesetzt wurden.
Dieser Betrag wird zuerst in Anspruch genommen; b) nur wenn der Betrag gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht ausreicht, einen zusätzlichen Betrag, der zur vollständigen Finanzierung der in Absatz 1 genannten Kosten in dem betreffenden Jahr erforderlich ist.
Jedes Jahr berechnet die Kommission im Rahmen der in Artikel 4 genannten technischen Anpassungen den verfügbaren Betrag auf der Grundlage von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung der in den Vorjahren für diesen Zweck ausgewiesenen Beträge.
Artikel 10b Ukrainereserve (1) Die Ukraine-Reserve kann ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 in Anspruch genommen werden.
(2)Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 17 000 Mio.
EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.
(3)Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000 Mio.
EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.
Unbeschadet des in Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrags kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung in den Folgejahren bis 2027 verwendet werden.
(4)Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
(*4) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14.
Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl.
L 424 vom 15.12.2020, S. 1).“ "
7.
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Der Höchstbetrag für die jährliche Anpassung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für das Jahr 2026, erhöht um den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Betrag, wird um den Betrag angepasst, der dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Höchstbetrags für das Jahr 2025 entspricht.“
8.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Flexibilitätsinstrument (1) Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können.
Die Obergrenze der in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 915 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt.
Die Obergrenze der in den Jahren 2024 bis 2027 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 1 346 Mio.
EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt.
Der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich um einen Betrag erhöht, der den Teilen der jährlichen Beträge für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve entspricht, die im Vorjahr gemäß Artikel 9 verfallen sind.
(2)Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+2 in Anspruch genommen werden.
Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung, die bereits in Vorjahren ausgewiesen waren, werden zuerst und in chronologischer Reihenfolge in Anspruch genommen.
Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, die bis zum Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen werden, verfallen.“
9.
Die Anhänte I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024
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