(1)Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird aus zwei Instrumenten gebildet, die für die Finanzierung von Folgendem verwendet werden können: a) der Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*3) festgelegt sind (im Folgenden ‚Europäische Solidaritätsreserve‘), und b) der raschen Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern infolge von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren; sie ist insbesondere bestimmt für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach von Buchstabe a nicht abgedeckten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen aufgrund von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen an den Außengrenzen der Union, die durch Migrationsströme entstehen, sofern die Umstände es erfordern (im Folgenden ‚Soforthilfereserve‘).
(2)Die Europäische Solidaritätsreserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 016 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung der Europäischen Solidaritätsreserve verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe gemäß Absatz 1 Buchstabe a noch verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die als erforderlich erachteten Beträge zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) aus dem für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu finanzieren.
(3)Die Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 508 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
(4)Die Mittel für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024
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