Art. 10b – Ukrainereserve

REG_2024_765 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(1)Die Ukraine-Reserve kann ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 in Anspruch genommen werden.
(2)Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 17 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.
(3)Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Unbeschadet des in Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrags kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung in den Folgejahren bis 2027 verwendet werden.
(4)Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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