Art. 12 – Flexibilitätsinstrument

REG_2024_765 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(1)Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können. Die Obergrenze der in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 915 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt. Die Obergrenze der in den Jahren 2024 bis 2027 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 1 346 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt. Der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich um einen Betrag erhöht, der den Teilen der jährlichen Beträge für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve entspricht, die im Vorjahr gemäß Artikel 9 verfallen sind.
(2)Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+2 in Anspruch genommen werden. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung, die bereits in Vorjahren ausgewiesen waren, werden zuerst und in chronologischer Reihenfolge in Anspruch genommen. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, die bis zum Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen werden, verfallen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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