ErwGr. 16

REG_2024_765 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Die Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 lassen die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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