ErwGr. 14

REG_2024_765 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Das Flexibilitätsinstrument sollte verstärkt werden, damit die Union bis 2027 weiterhin über eine ausreichende Kapazität verfügt, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Verfallene Beträge aus der Europäischen Solidaritätsreserve und der Soforthilfereserve sollten ab 2024 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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