ErwGr. 12

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die Vor- und Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen offenlegen und einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherstellen. Dieser Artikel hat seine Ziele jedoch nicht erreicht. Die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen und systematischen Internalisierern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellten Informationen versetzen Nutzer nicht in die Lage, die Datenpolitik zu verstehen und zu durchschauen, wie der Preis für Daten gebildet wird. Die ESMA hat am 18. August 2021 Leitlinien herausgegeben, in denen sie erläutert, wie das Konzept der „angemessenen kaufmännischen Bedingungen“ anzuwenden ist. Diese Leitlinien sollten in rechtliche Verpflichtungen umgewandelt und gestärkt werden, um sicherzustellen, dass Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer nicht in der Lage sind, Gebühren für Daten entsprechend dem Wert, den die Daten für einzelne Nutzer darstellen, zu erheben. Aufgrund des für die Festlegung des Konzepts der „angemessenen kaufmännischen Bedingungen“ erforderlichen hohen Detaillierungsgrads und der Flexibilität, die aufgrund der sich rasch wandelnden Datenlandschaft bei der Änderung der geltenden Vorschriften benötigt wird, sollte die ESMA ermächtigt werden, Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu erstellen, in denen sie im Detail angibt, wie das Konzept der „angemessenen kaufmännischen Bedingungen“ anzuwenden ist; auf diese Weise würde die harmonisierte, kohärente Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 weiter gestärkt. Darüber hinaus sollte die ESMA die Entwicklungen bei der Datenpolitik und der Preisbildung auf dem Markt überwachen und bewerten. Die ESMA sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards auf der Grundlage ihrer Bewertung aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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