ErwGr. 10

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Zur Sicherstellung eines angemessenen Transparenzniveaus sollten der Kurs und das Volumen der im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten ausgeführten Geschäfte so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, veröffentlicht werden. Um Bereitsteller von Liquidität bei solchen Geschäften nicht unangemessenen Risiken auszusetzen, sollte die Möglichkeit bestehen, bestimmte Einzelheiten der Geschäfte später zu veröffentlichen. Die Kategorien von Geschäften, für die spätere Veröffentlichungen zulässig sind, sollten unter Berücksichtigung des Volumens der Geschäfte und der Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente festgelegt werden. Die genauen Einzelheiten der Aufschubregelung sollten durch technische Regulierungsstandards festgelegt werden, die regelmäßig überprüft werden sollten, um die geltende Aufschubfrist schrittweise zu verkürzen. Im Interesse einer stabileren Transparenzregelung ist eine statische Bestimmung der Liquidität für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate oder Kategorien davon erforderlich. In den von der ESMA ausgearbeiteten Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte festgelegt werden, welche Emissionsgrößen bis zu ihrer Fälligkeit einem liquiden oder illiquiden Markt für Schuldverschreibungen oder Kategorien davon entsprechen, ab welchem Transaktionsvolumen mit einer liquiden oder illiquiden Schuldverschreibung ein Aufschub gewährt werden kann und welche Dauer dieser Aufschub gemäß dieser Verordnung hat. Um ein angemessenes Maß an Transparenz bei gedeckten Schuldverschreibungen zu gewährleisten, sollte der Emissionsumfang solcher Schuldverschreibungen im Einklang mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (8) festgelegten Kriterien festgelegt werden. In Bezug auf strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Instrumente oder Kategorien zu bestimmen, die über einen liquiden oder illiquiden Markt verfügen. Die ESMA sollte die anwendbaren Kategorien und die Dauer der Aufschübe festlegen. Es ist angebracht, dass die ESMA die Bestimmung der liquiden und illiquiden Märkte für Schuldverschreibungen, Emissionszertifikate und strukturierte Finanzprodukte auch auf die Ausnahme für Vorhandelstransparenz anwendet. Für diese Bestimmung ist es nicht angebracht, sich auf häufige Beurteilungen zu stützen. Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, den Zeitraum für die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte zu verlängern, die in Bezug auf die von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen öffentlichen Schuldtitel ausgeführt wurden. Eine solche Verlängerung sollte in der gesamten Union gelten. In Bezug auf Geschäfte mit nicht von den Mitgliedstaaten begebenen öffentlichen Schuldtiteln sollten Entscheidungen über solche Verlängerungen von der ESMA getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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