REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthält Vorhandelstransparenzanforderungen für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente, unabhängig vom Handelssystem. Die Vorteile dieser Anforderungen sind offensichtlich für diejenigen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein zentrales Limit-Orderbuch nutzen oder ein auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem betreiben, bei denen die Kauf- und Verkaufsofferten anonym, fest und wirklich multilateral sind. Andere Handelssysteme, insbesondere sprachbasierte Handelssysteme und Preisanfragesysteme, bieten den Anfragern maßgeschneiderte Kursofferten, die für andere Marktteilnehmer einen marginalen Informationswert haben. Um den Regulierungsaufwand für solche Marktbetreiber und Wertpapierfirmen zu verringern und die geltenden Ausnahmen zu vereinfachen, sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung fester oder indikativer Kursofferten nur für zentrale Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme gelten. Um der Beschränkung der Vorhandelstransparenz auf zentrale Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme Rechnung zu tragen, sollten die für Ausnahmen geltenden Anforderungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert werden. Die Ausnahme, die über einer finanzinstrumentspezifischen Größe für Preisanfragesysteme oder sprachbasierte Handelssysteme gilt, sollte gestrichen werden.
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