REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen
Bisher hat jedoch keine beaufsichtigte Einrichtung die Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker beantragt. In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 über die Entwicklung der Preise für Vor- und Nachhandelsdaten und über den konsolidierten Datenticker für Eigenkapitalinstrumente ermittelte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) drei Haupthindernisse, die beaufsichtigte Einrichtungen bisher davon abhielten, eine Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu beantragen: Das erste Hindernis besteht darin, dass nicht hinreichend klar ist, wie ein Bereitsteller konsolidierter Daten die Daten bei den verschiedenen Ausführungsplätzen oder den betroffenen Datenbereitstellungsdiensten beschaffen soll. Das zweite Hindernis besteht darin, dass die Qualität der von diesen Ausführungsplätzen gemeldeten Daten unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung für eine kosteneffiziente Konsolidierung nicht ausreicht. Das dritte Hindernis sind fehlende geschäftliche Anreize, die Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu beantragen. Daher ist es erforderlich, diese Hindernisse zu beseitigen. Dies erfordert erstens, dass alle Handelsplätze und genehmigten Veröffentlichungssysteme (im Folgenden „Datenkontributoren“) den Bereitstellern konsolidierter Datenticker Daten zur Verfügung stellen, und zweitens eine Verbesserung der Datenqualität durch eine Harmonisierung der Datenmeldungen, die Datenkontributoren den Rechenzentren von Bereitstellern konsolidierter Datenticker übermitteln sollen.
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