ErwGr. 6

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Anonymer Handel ist Handel ohne Vorhandelstransparenz, bei dem die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Ausnahme („Ausnahme vom Referenzkurs“) und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung festgelegte Ausnahme („Ausnahme von ausgehandelten Geschäften“) genutzt wird. Die Nutzung beider Ausnahmen wird durch die zweifache Begrenzung des Volumens eingeschränkt, einen Mechanismus, der den Umfang des anonymen Handels auf einen bestimmten Anteil am gesamten Handel mit einem Eigenkapitalinstrument begrenzt. Erstens darf der Umfang des anonymen Handels mit einem Eigenkapitalinstrument an einem einzelnen Handelsplatz 4 % des gesamten Handelsvolumens dieses Instruments in der Union nicht übersteigen. Wird dieser Schwellenwert überschritten, wird der anonyme Handel mit dem betreffenden Instrument an dem betreffenden Handelsplatz ausgesetzt. Zweitens darf der Umfang des anonymen Handels mit einem Eigenkapitalinstrument in der Union 8 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Instruments in der Union nicht übersteigen. Wird dieser zweite Schwellenwert überschritten, wird der gesamte anonyme Handel im Rahmen beider Ausnahmen mit dem betreffenden Instrument ausgesetzt. Der erste Schwellenwert, d. h. der handelsplatzspezifische Schwellenwert, gestattet die fortgesetzte Nutzung dieser Ausnahmen auf anderen Plätzen, auf denen der Handel mit dem betreffenden Eigenkapitalinstrument noch nicht ausgesetzt ist, bis der zweite Schwellenwert, d. h. der unionsweite Schwellenwert, überschritten wird. Dies macht die Überwachung des Umfangs des anonymen Handels und die Durchsetzung der Aussetzung komplizierter. Um die zweifache Begrenzung des Volumens zu vereinfachen, dabei aber ihre Wirksamkeit aufrechtzuerhalten, sollte sich die neue einfache Begrenzung des Volumens ausschließlich auf einen unionsweiten Schwellenwert von 7 % stützen, der nur für den Handel im Rahmen der Ausnahme vom Referenzpreis und nicht für den Handel im Rahmen der Ausnahme von ausgehandelten Geschäften gelten sollte. Die ESMA sollte den Schwellenwert für die Volumenobergrenze regelmäßig bewerten und dabei Erwägungen der Finanzstabilität, internationale bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigen und der Kommission einen Bericht mit ihren Vorschlägen vorlegen. Auf dieser Grundlage sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Schwellenwert für die Volumenobergrenze im Wege delegierter Rechtsakte anzupassen. Die ESMA sollte auch bewerten, ob die Volumenobergrenze angemessen ist und ob es notwendig ist, sie zu entfernen oder auf andere Handelssysteme oder Ausführungsplätze auszuweiten, die ihre Preise von einem Referenzpreis ableiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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