ErwGr. 8

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Derzeit fallen Derivate in den Anwendungsbereich der Transparenzregelung für Nichteigenkapitalinstrumente, bei der verschiedene Arten von Finanzinstrumenten mit überwiegend Wertpapieren (Schuldverschreibungen) einerseits und überwiegend Kontrakten (Derivaten) andererseits kombiniert werden. Transparenz bei Nichteigenkapitalinstrumenten sowie bei Eigenkapitalinstrumenten beruht auf dem Begriff „an einem Handelsplatz gehandelt“. Bei bestimmten Derivaten hat sich dieser Begriff aufgrund ihrer mangelnden Fungibilität und des Fehlens geeigneter identifizierender Referenzdaten als problematisch erwiesen. Aus diesem Grund sollte sich der Umfang der Transparenz von Derivaten nicht auf den Begriff „an einem Handelsplatz gehandelt“, sondern auf vorab festgelegte Merkmale der Derivate stützen. Die Derivate sollten den Transparenzanforderungen unterliegen, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz oder außerhalb davon gehandelt werden. Die Transparenzanforderungen sollten für Derivate gelten, die ausreichend standardisiert sind, sodass die zu ihnen veröffentlichten Daten auch für andere Marktteilnehmer als die Vertragsparteien aussagekräftig sind. Das bedeutet, dass alle börsengehandelten Derivate weiterhin den Transparenzanforderungen unterliegen sollten. Andere Derivate sollten den Transparenzanforderungen unterliegen, wenn sie in den Anwendungsbereich der Clearingpflicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Clearingpflicht“) fallen, für die ein gewisses Maß an Standardisierung Voraussetzung ist, und zentral gecleart werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Geschäfte, die als ungeeignet für die Clearingpflicht angesehen werden, wie gruppeninterne Transaktionen, nicht den Transparenzanforderungen unterliegen. Insbesondere sollten nur Zinsderivate mit den am stärksten standardisierten und liquiden Kombinationen von Währung und Laufzeit in den Anwendungsbereich der Transparenzanforderungen fallen. Darüber hinaus haben die jüngsten Marktereignisse gezeigt, dass mangelnde Transparenz bei bestimmten Kreditausfallswaps mit Referenz auf global systemrelevante Banken oder mit Referenz auf einen Index, der solche Banken umfasst, Spekulationen über die Bonität solcher Banken schüren könnte. Solche Kreditausfallswaps sollten daher auch den Transparenzanforderungen unterliegen, wenn sie zentral gecleart werden, selbst wenn sie nicht der Clearingpflicht unterliegen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Bedingungen für die Bestimmung der Derivate, die den Transparenzanforderungen unterliegen sollen, zu ändern, wenn Marktentwicklungen dies erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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