ErwGr. 11

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Aufgrund der Heterogenität von Derivaten sollte für sie eine separate Aufschubregelung von jener für andere Nichteigenkapitalinstrumente gelten. Während die Dauer der Aufschübe durch technische Regulierungsstandards auf der Grundlage des Umfangs des Geschäfts und der Liquidität der Derivatekategorie festgelegt werden sollte, sollte die ESMA bestimmen, welche Kategorien liquide und welche illiquide sind und ab welchem Umfang es möglich ist, die Veröffentlichung der Einzelheiten des Geschäfts aufzuschieben. Es ist angebracht, dass die ESMA die Bestimmung der liquiden und illiquiden Märkte auch auf die Ausnahme für Vorhandelstransparenz anwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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