Art. 20 – Änderungen des Ukraine-Plans

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Ist der Ukraine-Plan, einschließlich einschlägiger qualitativer und quantitativer Schritte, aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig von der Ukraine nicht mehr umsetzbar, können die ukrainischen Behörden nach Konsultation der Werchowna Rada, wenn dies zweckdienlich ist, einen geänderten Ukraine-Plan vorschlagen.
(2)Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Ukraine einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten, vor allem um geänderte Umstände, die eine ehrgeizigere Zielsetzung ermöglichen, oder Änderungen der verfügbaren Beträge, insbesondere aufgrund zusätzlicher Beiträge der Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu berücksichtigen. Der Rat kann die Kommission ersuchen, die Erfüllung der in diesem Absatz genannten Bedingungen zu prüfen und gegebenenfalls den entsprechenden Vorschlag vorzulegen.
(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass die von der Ukraine angeführten Gründe eine Änderung des Ukraine-Plans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten Ukraine-Plan gemäß Artikel 18 und legt unverzüglich einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vor. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss annehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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