Art. 21 – Fortschrittsanzeiger für den Ukraine-Plan

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Kommission erstellt einen Fortschrittsanzeiger für den Ukraine-Plan (im Folgenden „Fortschrittsanzeiger“), in dem die Fortschritte bei der Umsetzung des Ukraine-Plans angezeigt werden.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Fortschrittsanzeigers festlegt, damit der Fortschritt bei der Umsetzung des Ukraine-Plans gemäß Absatz 1 dieses Artikels angezeigt werden kann.
(3)Der Fortschrittsanzeiger muss bis 1. Januar 2025 betriebsbereit sein und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert. Der Fortschrittsanzeiger wird online öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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