Art. 24 – Vorfinanzierungen

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat kann die Ukraine als Teil des Ukraine-Plans eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % der gemäß Kapitel III gewährten Unterstützung in Darlehensform beantragen.
(2)Die Kommission kann die Vorfinanzierung nach der Genehmigung des in Artikel 19 genannten Ukraine-Plans und dem Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 leisten. Die Zahlungen werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten gemäß Artikel 22 Absatz 1 und der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung geleistet.
(3)Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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